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Energieausweise Die Energieeinsparverordnung (EnEV) in der aktuellen Fassung führte den öffentlich rechtlichen Begriff des Energieausweises ein. Dabei wird unterschieden zwischen Energie-Verbrauchs- und Energie-Bedarfsausweis. Verbrauchsausweis:
Bedarfsausweis Ausstellungsberechtigt sind qualifizierte Personen. Das ist in der EnEV in Verbindung mit den Landesbauordnungen geregelt. Für Wohngebäude, die bis 1965 erbaut wurden, beginnt die Ausweispflicht im Falle des Verkaufs oder der Vermietung am 1. Juli 2008; für jüngere Wohngebäude erst am 1. Januar 2009. Für alle Nichtwohngebäude müssen Energieausweise erstmals ab dem 1. Juli 2009 ausgestellt und ausgehängt werden. Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV für maximal 10 Jahre weiter, wenn sie alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen. Aus den Aussagen des Energieausweises ist ausdrücklich kein Rückschluss auf die tatsächlich auftretenden Energiekosten möglich. Gründe hierfür sind, dass die Berechnung auf einem Normklima in Deutschland und einer Normnutzung, wie einer gleichmäßigen Beheizung des Gebäudes, basiert. Der Standort und das Nutzerverhalten beeinflussen somit das tatsächliche Ergebnis. Im Bedarfsausweis werden der Primär- und der Endenergiebedarf ausgewiesen, im Verbrauchsausweis der Energieverbrauchskennwert.
Primärenergiebedarf
Endenergiebedarf
Energieverbrauchskennwert Stand: 03-2009 |
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Telefon: 0 611 - 5 65 95 43 Ingenieurbüro für Bauwesen e-mail: IfB@Thomas-Rumpf.de |
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© 22.04.2010 Thomas Rumpf |